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   OLG Stuttgart, 02.03.2011 - 1 U 63/10   

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https://dejure.org/2011,21774
OLG Stuttgart, 02.03.2011 - 1 U 63/10 (https://dejure.org/2011,21774)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 02.03.2011 - 1 U 63/10 (https://dejure.org/2011,21774)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 02. März 2011 - 1 U 63/10 (https://dejure.org/2011,21774)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Umfang der Obliegenheiten eines nicht vorbefassten Rechtsanwalts bei der Eintragung einer Berufungsbegründungsfrist nach Übernahme des Berufungsmandats; Pflicht zur Eintragung einer vorläufigen Frist

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 09.01.2001 - VIII ZB 26/00

    Notierung der Berufungsbegründungsfrist

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.03.2011 - 1 U 63/10
    Das Ende der Berufungs- und der Berufungsbegründungsfrist ist im Fristenkalender eines mit der Vertretung im Berufungsverfahren neu beauftragten Prozessbevollmächtigten jedenfalls bei Auftragserteilung durch den Mandanten bzw. spätestens bei Fertigung der Berufungsschrift zu notieren (BGH NJW-RR 2005, 498; BGH FamRZ 2004, 1183; zur Rechtsprechung vor der ZPO-Reform, die erst recht unter den geänderten Vorschriften fortgelten muss, nachdem der Lauf der Berufungsbegründungsfrist nicht mehr wie nach § 519 Abs. 2 S. 2 ZPO a. F. von der Einlegung der Berufung, sondern gem. § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO n. F. von der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils abhängt und damit bei Einlegung der Berufung schon feststeht: BGH NJW-RR 2001, 782; BGH VersR 1997, 1118 m. w. N.).

    Vielmehr wäre die Handakte dem Prozessbevollmächtigten noch rechtzeitig vorgelegt worden, wenn bereits am 27.04.2010 vorläufig der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist (mit Vorfrist) auf den 28.05.2010 notiert worden wäre (BGH NJW-RR 2001, 782).

  • OLG Stuttgart, 10.02.2009 - 1 U 52/08

    Anspruch eines Patienten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.03.2011 - 1 U 63/10
    Der Senat war in diesem Zusammenhang bereits mehrfach mit Schadensersatzforderungen der Beklagten befasst (Urteil vom 22.04.2008 - 1 U 98/07; Urteil vom 10.02.2009 - 1 U 52/08; Urteil vom 20.04.2010 - 1 U 59/09).
  • BGH, 21.04.2004 - XII ZB 243/03

    Anforderungen an die Büroorganisation im Hinblick auf die Notierung von

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.03.2011 - 1 U 63/10
    Das Ende der Berufungs- und der Berufungsbegründungsfrist ist im Fristenkalender eines mit der Vertretung im Berufungsverfahren neu beauftragten Prozessbevollmächtigten jedenfalls bei Auftragserteilung durch den Mandanten bzw. spätestens bei Fertigung der Berufungsschrift zu notieren (BGH NJW-RR 2005, 498; BGH FamRZ 2004, 1183; zur Rechtsprechung vor der ZPO-Reform, die erst recht unter den geänderten Vorschriften fortgelten muss, nachdem der Lauf der Berufungsbegründungsfrist nicht mehr wie nach § 519 Abs. 2 S. 2 ZPO a. F. von der Einlegung der Berufung, sondern gem. § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO n. F. von der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils abhängt und damit bei Einlegung der Berufung schon feststeht: BGH NJW-RR 2001, 782; BGH VersR 1997, 1118 m. w. N.).
  • LG Ulm, 24.03.2010 - 6 O 203/07

    Ein Kieferorthopäde hat bei einer dem medizinischen Standard entsprechenden

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.03.2011 - 1 U 63/10
    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 24.03.2010 - 6 O 203/07 - wird als unzulässig.
  • BGH, 05.02.1998 - VII ZB 8/97

    Pflicht des Rechtsanwalts zur Prüfung des Fristablaufs

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.03.2011 - 1 U 63/10
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Rechtsanwalt den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen zwar nicht bei jeder Vorlage der Handakten, aber doch dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung vorgelegt werden oder sich sonst die Notwendigkeit einer Überprüfung aufdrängt (BGH NJW 1998, 1498 m. w. N.).
  • BGH, 18.12.1985 - I ZR 171/85

    Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Prozeßbevollmächtigten bei Überprüfung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.03.2011 - 1 U 63/10
    Kann sich der Prozessbevollmächtigte wegen eines Anwaltswechsels zu diesem Zeitpunkt nicht selbst anhand des Empfangsbekenntnisses oder der Gerichtsakten vom Datum der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils überzeugen (zur entsprechenden Verpflichtung des Rechtsmittelanwaltes bei Anwaltswechsel BGH NJW-RR 1986, 614; BGH VersR 1984, 585), ist der mutmaßliche Fristablauf zunächst vorläufig einzutragen.
  • BGH, 20.09.2011 - VI ZB 23/11

    Wiedereinsetzung: Verschulden des Anwalts an der Fristversäumung im Falle der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.03.2011 - 1 U 63/10
    Az.: VI ZB 23/11.
  • BGH, 11.04.1984 - VIII ZB 5/84

    Prozeßbevollmächtigter - Amtlich bestellter Vertreter - Rechtsanwalt -

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.03.2011 - 1 U 63/10
    Kann sich der Prozessbevollmächtigte wegen eines Anwaltswechsels zu diesem Zeitpunkt nicht selbst anhand des Empfangsbekenntnisses oder der Gerichtsakten vom Datum der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils überzeugen (zur entsprechenden Verpflichtung des Rechtsmittelanwaltes bei Anwaltswechsel BGH NJW-RR 1986, 614; BGH VersR 1984, 585), ist der mutmaßliche Fristablauf zunächst vorläufig einzutragen.
  • OLG Naumburg, 12.11.2009 - 1 U 59/09

    Anforderungen an die ärztliche Risikoaufklärung bei einer offenen Operation am

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.03.2011 - 1 U 63/10
    Der Senat war in diesem Zusammenhang bereits mehrfach mit Schadensersatzforderungen der Beklagten befasst (Urteil vom 22.04.2008 - 1 U 98/07; Urteil vom 10.02.2009 - 1 U 52/08; Urteil vom 20.04.2010 - 1 U 59/09).
  • BGH, 01.12.2004 - XII ZB 164/03

    Anforderungen an die Führung des Fristenkalenders; Notierung von Fristen für die

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.03.2011 - 1 U 63/10
    Das Ende der Berufungs- und der Berufungsbegründungsfrist ist im Fristenkalender eines mit der Vertretung im Berufungsverfahren neu beauftragten Prozessbevollmächtigten jedenfalls bei Auftragserteilung durch den Mandanten bzw. spätestens bei Fertigung der Berufungsschrift zu notieren (BGH NJW-RR 2005, 498; BGH FamRZ 2004, 1183; zur Rechtsprechung vor der ZPO-Reform, die erst recht unter den geänderten Vorschriften fortgelten muss, nachdem der Lauf der Berufungsbegründungsfrist nicht mehr wie nach § 519 Abs. 2 S. 2 ZPO a. F. von der Einlegung der Berufung, sondern gem. § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO n. F. von der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils abhängt und damit bei Einlegung der Berufung schon feststeht: BGH NJW-RR 2001, 782; BGH VersR 1997, 1118 m. w. N.).
  • BGH, 21.09.2000 - IX ZB 67/00

    Frist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Verschulden - Fristenkalender -

  • BGH, 09.12.2009 - XII ZB 154/09

    Vertrauen eines Rechtsanwalts in seine bisher als zuverlässig einzustufende

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